Rechtsprechung
   VG Dresden, 02.02.2018 - 13 K 1808/16.A   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,94981
VG Dresden, 02.02.2018 - 13 K 1808/16.A (https://dejure.org/2018,94981)
VG Dresden, Entscheidung vom 02.02.2018 - 13 K 1808/16.A (https://dejure.org/2018,94981)
VG Dresden, Entscheidung vom 02. Februar 2018 - 13 K 1808/16.A (https://dejure.org/2018,94981)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,94981) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus VG Dresden, 02.02.2018 - 13 K 1808/16
    Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinander treffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung sein müssen als der im betreffenden Gebiet herrschende Grad an Gewalt (vgl. EuGH, Urt. v. 30.1.2014, Az. C-285/12; BayVGH, Beschl. v. 4.10.2017, Az. 20 ZB 17.30968; zit. nach juris).

    Die hierfür erforderliche Feststellung zur Gefahrendichte setzt voraus, dass durch Auseinandersetzungen unter Beteiligung bewaffneter Gruppen ein Grad an willkürlicher Gewalt entsteht, der stichhaltige Gründe für die Annahme begründet, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, und der Betroffene somit tatsächlich internationalen Schutz benötigt (vgl. EuGH, Urt. v. 30.1.2014, Az. C-285/12; BayVGH, Beschl. v. 21.12.2017, Az. 5 ZB 17.31893; zit. nach juris).

  • VGH Bayern, 04.10.2017 - 20 ZB 17.30968

    Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylstreitverfahren (Irak)

    Auszug aus VG Dresden, 02.02.2018 - 13 K 1808/16
    Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinander treffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung sein müssen als der im betreffenden Gebiet herrschende Grad an Gewalt (vgl. EuGH, Urt. v. 30.1.2014, Az. C-285/12; BayVGH, Beschl. v. 4.10.2017, Az. 20 ZB 17.30968; zit. nach juris).

    Sicherheitslage im Irak, sind für die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht ausreichend (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4.10.2017, Az. 20 ZB 17.30968, juris).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Dresden, 02.02.2018 - 13 K 1808/16
    Bei Verneinung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes scheidet grundsätzlich aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, Az. 10 C 15/12, juris).
  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus VG Dresden, 02.02.2018 - 13 K 1808/16
    Denn § 60 Abs. 7 AufenthG setzt voraus, dass es dem Kläger mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbaren Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in den Irak abgeschoben zu werden, da er dort einer Gefahrenlage von einer Qualität ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde" (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.2010, Az. 10 C 10/09; BVerwG, Urt. v. 8.9.2011, Az. 10 C 14/10; BVerwG, Beschl. v. 14.11.2007, Az. 10 B 47.07; SächsOVG, Urt. v. 29.4.2014, Az. A 4 A 104/14; zit. nach juris).
  • BVerwG, 14.11.2007 - 10 B 47.07

    Afghanistan, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungshindernis,

    Auszug aus VG Dresden, 02.02.2018 - 13 K 1808/16
    Denn § 60 Abs. 7 AufenthG setzt voraus, dass es dem Kläger mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbaren Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in den Irak abgeschoben zu werden, da er dort einer Gefahrenlage von einer Qualität ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde" (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.2010, Az. 10 C 10/09; BVerwG, Urt. v. 8.9.2011, Az. 10 C 14/10; BVerwG, Beschl. v. 14.11.2007, Az. 10 B 47.07; SächsOVG, Urt. v. 29.4.2014, Az. A 4 A 104/14; zit. nach juris).
  • VGH Bayern, 21.12.2017 - 5 ZB 17.31893

    Unzulässiger Zulassungsantrag mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus VG Dresden, 02.02.2018 - 13 K 1808/16
    Die hierfür erforderliche Feststellung zur Gefahrendichte setzt voraus, dass durch Auseinandersetzungen unter Beteiligung bewaffneter Gruppen ein Grad an willkürlicher Gewalt entsteht, der stichhaltige Gründe für die Annahme begründet, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, und der Betroffene somit tatsächlich internationalen Schutz benötigt (vgl. EuGH, Urt. v. 30.1.2014, Az. C-285/12; BayVGH, Beschl. v. 21.12.2017, Az. 5 ZB 17.31893; zit. nach juris).
  • VG Münster, 17.01.2018 - 6a K 2323/16
    Auszug aus VG Dresden, 02.02.2018 - 13 K 1808/16
    Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in diesem Sinne liegt nach der Rückeroberung der 2014 vom IS eingenommenen irakischen Städte durch die irakische Armee und ihre Verbündeten im Jahre 2017 nicht (mehr) vor (vgl. VG Münster, Urt. v. 17.1.2018, Az. 6a K 2323/16.A; VG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.2017, Az. 20 K 1742/17.A; VG Köln, Urt. v. 24.3.2017, Az. 18 K 1837/16.A; zit. nach juris).
  • OVG Saarland, 01.06.2011 - 3 A 429/08

    Keine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak; Verfolgungssituation von

    Auszug aus VG Dresden, 02.02.2018 - 13 K 1808/16
    Denn nach § 77 Abs. 1 AsylG ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für die Beurteilung der asylrechtlichen Sach- und Rechtslage abzustellen (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 2.6.2011, Az. 3 A 429/08, juris; Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Dresden v. 4.12.2017 zu Az. 13 K 2466/16.A).
  • OVG Sachsen, 29.04.2014 - A 4 A 104/14

    Flüchtlingseigenschaft, Abschiebungshindernisse, Irak, Jeside, Gruppenverfolgung,

    Auszug aus VG Dresden, 02.02.2018 - 13 K 1808/16
    Denn § 60 Abs. 7 AufenthG setzt voraus, dass es dem Kläger mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbaren Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in den Irak abgeschoben zu werden, da er dort einer Gefahrenlage von einer Qualität ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde" (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.2010, Az. 10 C 10/09; BVerwG, Urt. v. 8.9.2011, Az. 10 C 14/10; BVerwG, Beschl. v. 14.11.2007, Az. 10 B 47.07; SächsOVG, Urt. v. 29.4.2014, Az. A 4 A 104/14; zit. nach juris).
  • VG Düsseldorf, 25.10.2017 - 20 K 1742/17
    Auszug aus VG Dresden, 02.02.2018 - 13 K 1808/16
    Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in diesem Sinne liegt nach der Rückeroberung der 2014 vom IS eingenommenen irakischen Städte durch die irakische Armee und ihre Verbündeten im Jahre 2017 nicht (mehr) vor (vgl. VG Münster, Urt. v. 17.1.2018, Az. 6a K 2323/16.A; VG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.2017, Az. 20 K 1742/17.A; VG Köln, Urt. v. 24.3.2017, Az. 18 K 1837/16.A; zit. nach juris).
  • VG Köln, 24.03.2017 - 18 K 1837/16

    Anforderungen an den Nachweis einer drohenden Lebensgefahr bei der Abschiebung

  • VG Ansbach, 08.06.2017 - AN 2 K 16.31196

    Rechtmäßige Abschiebungsandrohung nach Kurdistan

  • VG München, 24.04.2014 - M 4 K 13.30047
  • VG Gelsenkirchen, 15.03.2018 - 8a K 1524/13

    Irak; Araber; Sunnit; Verfolgungsdichte Staatsbediensteter; Bauingenieur; Saddam

    vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Februar 2018 - 13 K 1808/16.A -, juris, Seite 5 unten; sowie Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2017) vom 12. Februar 2018, dortige Seiten 16 oben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht